Anerkennung

Übersetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wer einen im Ausland erworbenen Abschluss in Deutschland anerkennen lassen will, muss der zuständigen Stelle die Nachweise vorlegen — in der Regel mit beglaubigter Übersetzung. Was dabei konkret gilt, steht unten, jeweils mit Verweis auf die amtliche Quelle.

Kurz gesagt

  • Beglaubigte Übersetzungen fertigen in Deutschland nur öffentlich bestellte bzw. beeidigte Übersetzer an. [4]
  • Manche Stellen erkennen im Ausland beeidigte Übersetzer nicht an — vorher fragen. [1]
  • Übersetzungen erhalten keine Apostille; die Apostille kommt im Ausstellungsstaat auf das Original. [5]

Wer darf die Übersetzung anfertigen?

  • Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland nur öffentlich bestellte bzw. beeidigte/ermächtigte Übersetzer anfertigen. Der allgemeine Eid ist nach § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig. [4]
  • Richtigkeit und Vollständigkeit werden mit Bestätigungsvermerk, Ort, Datum, Unterschrift und — je nach Bundesland — Stempel bescheinigt (§ 142 Abs. 3 ZPO). [4]
  • Wichtig: Manche zuständigen Stellen erkennen Übersetzungen, die von einem im Ausland beeidigten Übersetzer stammen, nicht an. Fragen Sie vor der Übersetzung bei der zuständigen Stelle nach. [1]

Original oder beglaubigte Kopie?

  • Verlangt die Behörde Dokumente „im Original", reichen Sie amtlich beglaubigte Kopien ein — senden Sie keine Originale. [1]
  • Bei amtlich beglaubigten Kopien bleiben die Dokumente in der Originalsprache; die Übersetzung kommt zusätzlich hinzu. [1]
  • Für die Online-Antragstellung genügt oft ein Scan oder Foto der Dokumente. [1]

Apostille: auf das Original, nie auf die Übersetzung

  • Anerkennung und Echtheitsbestätigung sind zwei verschiedene Verfahren. Die zuständige Stelle prüft, was Ihr Abschluss wert ist; die Apostille bestätigt nur, dass Unterschrift, Siegel oder Stempel echt sind. [5]
  • Der Punkt, der Geld spart: „Since translators do not produce public documents, translations cannot receive the ‚apostille‘ or be legalized.“ Eine apostillierte Übersetzung ist also keine gründlichere Variante — es gibt sie nicht. [5]
  • Die Apostille erteilt der Ausstellungsstaat durch seine eigene benannte Behörde, und zwar auf dem Original. Das Auswärtige Amt stellt klar: „It is not necessary to contact the German mission in that country.“ [5]
  • Ist Ihr Herkunftsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens, tritt an die Stelle der Apostille die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung im Ausstellungsstaat. [5]
  • Achtung: Für eine lange Länderliste — darunter Indien, Nigeria, Pakistan, Irak und Kenia — ist die Legalisation derzeit ausgesetzt. Die alternative Urkundenüberprüfung kann zudem nur die deutsche Behörde anfordern, nicht Sie selbst. [5]
  • Praktische Reihenfolge: zuerst die Echtheitsbestätigung im Ausstellungsstaat, danach die Übersetzung. Umgekehrt lassen Sie ein Dokument übersetzen, auf dem die Apostille noch fehlt. [5]

Bewertung des Abschlusses: ZAB und anabin

  • Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt eine Zeugnisbewertung (Statement of Comparability) aus — ein amtliches Dokument, das den ausländischen Hochschulabschluss beschreibt und gegenüber Behörden, Botschaften und Arbeitgebern verwendet werden kann. [2]
  • Ob und wie Ihr Abschluss bewertet wird, lässt sich vorab in der anabin-Datenbank der ZAB prüfen. [3]
  • Eine Übersetzung wird zusätzlich zum Dokument in der Originalsprache verlangt — nicht anstelle des Originals. Ob eine Übersetzung nötig ist, zeigt der Pre-Check der ZAB. [2]

Reglementierte vs. nicht reglementierte Berufe

  • Bei reglementierten Berufen (z. B. Ärztin/Arzt, Pflege, Lehramt) ist die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung; die Anforderungen sind strenger. Die zuständige Stelle und die genaue Dokumentenliste finden Sie über den Anerkennungs-Finder des Portals. [1]

Angaben nach den unten genannten amtlichen Quellen (Stand: Juli 2026). Maßgeblich ist im Einzelfall die zuständige Stelle — prüfen Sie deren aktuelle Anforderungen.

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