Personenstandsurkunden

Geburtsurkunde und Führungszeugnis übersetzen

Für Heirat, Familiennachzug, Einbürgerung oder eine Bewerbung verlangen Behörden Personenstandsurkunden — meist mit beglaubigter Übersetzung. Ob eine Übersetzung überhaupt nötig ist, hängt davon ab, welcher Staat die Urkunde ausgestellt hat. Die Unterschiede stehen unten, jeweils mit der amtlichen Quelle.

Kurz gesagt

  • Urkunden aus EU-Staaten brauchen keine Apostille; mit dem mehrsprachigen EU-Formular entfällt oft auch die Übersetzung (VO (EU) 2016/1191). [5]
  • Urkunden aus Nicht-EU-Staaten brauchen weiterhin Legalisation oder Apostille — und eine Übersetzung. [4]
  • Die Apostille kommt auf die Originalurkunde, nie auf die Übersetzung. [4]
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro; aus dem Ausland schriftlich, mit längerer Bearbeitungszeit. [1]

EU-Urkunden: wann die Übersetzung entfällt

  • Für öffentliche Urkunden aus einem EU-Mitgliedstaat darf keine Übersetzung verlangt werden, wenn die Urkunde in einer Amtssprache des Staates abgefasst ist, in dem sie vorgelegt wird (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/1191). [5]
  • Ebenfalls keine Übersetzung, wenn der Urkunde ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist — sofern die Behörde die Angaben darin für ausreichend hält (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b). Das Formular gibt es unter anderem für Geburt, Eheschließung und Vorstrafenfreiheit (Art. 7 Abs. 1). [5]
  • Das mehrsprachige Formular wird der Urkunde auf Wunsch beigefügt, dient nur als Übersetzungshilfe und entfaltet keine eigenständige Rechtswirkung (Art. 8 Abs. 1). Es ersetzt die Urkunde also nicht. [5]
  • Urkunden aus EU-Staaten sind zudem von jeder Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit — für sie wird keine Apostille benötigt (Art. 4). [5]
  • Wird doch eine beglaubigte Übersetzung angefertigt, gilt sie in allen Mitgliedstaaten, wenn die übersetzende Person nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist (Art. 6 Abs. 2). [5]

Urkunden aus Nicht-EU-Staaten: hier gilt das nicht

  • Die EU-Erleichterungen gelten ausdrücklich nicht für Urkunden, die von Behörden eines Drittstaats ausgestellt wurden, und auch nicht für beglaubigte Kopien solcher Urkunden (Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2016/1191). [5]
  • Für ausländische öffentliche Urkunden, die in Deutschland verwendet werden sollen, kommt daher weiterhin eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung in Betracht — oder eine Apostille, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen das vorsehen. [4]
  • Praktisch heißt das: Wer eine ukrainische, türkische oder arabische Urkunde vorlegt, braucht in aller Regel weiterhin Echtheitsbestätigung und Übersetzung. Welche Form gilt, hängt vom Ausstellerstaat ab. [4]

Warum Übersetzungen nicht apostilliert werden

  • Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Das Legalisations- und das Apostille-Verfahren sind auf Übersetzungen deshalb nicht anwendbar. [4]
  • Die Anfertigung und die Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung; jede Vertretung entscheidet selbst, ob sie so etwas anbietet. [4]
  • Wer eine Apostille braucht, braucht sie also für die Originalurkunde — nicht für deren Übersetzung. [4]

Führungszeugnis: Antrag, Gebühr, Antrag aus dem Ausland

  • Ein Führungszeugnis kann jede Person beantragen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. [1]
  • Wer im Ausland wohnt, stellt den Antrag schriftlich; bei Anträgen aus dem Ausland ist mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bei schriftlicher Antragstellung wird die Gebühr vorab überwiesen. [1]
  • Auf dem Führungszeugnis selbst sind die Angaben in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgedruckt; weitere Sprachen können nicht aufgedruckt werden. [2]
  • Eine gesetzliche Regelung zur Gültigkeitsdauer gibt es nicht. In der Praxis akzeptieren Stellen das Zeugnis meist etwa drei Monate ab Ausstellung. [2]
  • Das Europäische Führungszeugnis erhalten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats; es enthält zusätzlich Auskünfte aus dem Register des Herkunftsstaats. Die Bearbeitung dauert länger, weil diese Auskunft erst angefordert werden muss. [2]

Führungszeugnis mit Apostille aus dem Ausland: die Reihenfolge

  • Zuerst stellt die antragstellende Person einen Online-Antrag beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) auf Erteilung einer Apostille oder Endbeglaubigung. Das BfAA übersendet daraufhin ein Antragsformular nebst Antragsnummer per E-Mail. [2]
  • Erst danach wird das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragt — unter Angabe des Landes und des Hinweises, dass eine Apostille oder Endbeglaubigung benötigt wird. [2]
  • Wichtig: Das Antragsformular des BfAA bzw. die BfAA-Antragsnummer übermitteln Sie dem BfJ zusammen mit dem Antrag auf das Führungszeugnis. [2]
  • Anschließend sendet das BfJ das vorbeglaubigte Führungszeugnis an das BfAA; das BfAA versieht es mit Apostille bzw. Endbeglaubigung und sendet es postalisch zurück. [2]

Angaben nach den unten genannten amtlichen Quellen (Stand: Juli 2026). Maßgeblich ist im Einzelfall die Stelle, bei der Sie die Urkunde vorlegen — prüfen Sie deren aktuelle Anforderungen.

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