Schweiz

Übersetzungen für Schweizer Stellen: Beglaubigung, Notar, Apostille

Auf Bundesebene kennt die Schweiz keine «vereidigten Übersetzer»; Genf regelt sie in einem kantonalen Gesetz. In der Regel beglaubigt eine Notarin oder ein Notar die Unterschrift der übersetzenden Person; die Staatskanzlei überbeglaubigt anschliessend diese Unterschrift. Was das konkret bedeutet, steht unten mit Verweis auf die amtliche Quelle.

Kurz gesagt

  • Die Staatskanzlei beglaubigt nur Unterschriften, keine Übersetzungen; die Unterschrift der übersetzenden Person beglaubigt zuerst ein Notariat. [5]
  • Englische Abschlüsse müssen nicht übersetzt werden. [1]
  • Gebühren SBFI: Niveaubestätigung CHF 350, Anerkennung CHF 550. [1]

Wer beglaubigt eine Übersetzung?

  • Die Staatskanzlei beglaubigt die Echtheit von Unterschriften: «Wir beglaubigen keine Textinhalte oder Übersetzungen.» Unterschriften von Übersetzerinnen und Übersetzern müssen zuerst notariell beglaubigt werden. [5]
  • Auch bei der Überbeglaubigung gilt: «Weder die amtlichen Beglaubigungsstellen … noch wir beglaubigen Inhalte von Übersetzungen.» Bestätigt wird, «dass die amtliche Unterschrift, die Funktion und das amtliche Siegel echt sind». [4]
  • Muss die Unterschrift der übersetzenden Person beglaubigt werden, lässt diese ihre eigene Unterschrift bei einem Notariat oder der Gemeinde beglaubigen — nicht bei der Staatskanzlei. [4]
  • Eine Überbeglaubigung kostet im Kanton Zürich 30 Franken. [4]

Welche Sprache, und wer darf übersetzen?

  • «Die Übersetzung in eine der Landessprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) muss von qualifizierten Übersetzern vorgenommen werden.» [1]
  • «Die ursprünglich auf Englisch verfassten Abschlüsse müssen nicht übersetzt werden.» [1]
  • Das SBFI verweist auf den Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverband (ASTTI); die Übersetzung kann auch im Herkunftsland von einer anerkannten professionellen Person angefertigt werden. [1]
  • Die ASTTI ist der einzige nationale Berufsverband und vertritt rund 400 Übersetzerinnen, Übersetzer, Terminologen und Dolmetscher der Schweiz; sie bietet eine öffentliche Mitgliedersuche. [6]

Beglaubigte Kopien — worauf zu achten ist

  • Eine beglaubigte Kopie ist eine «Fotokopie des Originaldokuments, die von einer Behörde angefertigt wird»; die Behörde versieht sie mit Siegel/Stempel und Unterschrift und bestätigt, dass die Kopie «in allen Punkten mit dem Original übereinstimmt». [1]
  • Erhältlich bei einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung in der Schweiz (ausser in den Kantonen Waadt, Genf und Tessin), einer Botschaft oder einem Konsulat sowie bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Notariat. [1]
  • Wichtig: «Achten Sie darauf, dass Sie eine beglaubigte Kopie des Abschlusses in der Originalsprache und nicht der Übersetzung anfertigen lassen.» [1]

Anerkennung: zuständige Stelle und Gebühren

  • «In der Schweiz gibt es keine zentrale Behörde, die Anerkennungsgesuche prüft. Je nach Beruf sind unterschiedliche Organisationen zuständig.» [3]
  • Bei reglementierten Berufen — etwa Arzt, Physiotherapeut oder Rechtsanwalt — ist eine offizielle Anerkennung erforderlich; in nicht reglementierten Bereichen kann man sich «ohne Gleichwertigkeitsnachweis eine Stelle suchen». [3]
  • Die zuständige Stelle ermitteln Sie über das SBFI-Portal anerkennung.swiss, mit dem sich nach Beruf suchen lässt, «ob eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigt wird und welche Stelle dafür zuständig ist». [2]
  • Gebühren gemäss SBFI: Niveaubestätigung CHF 350.–, Anerkennung CHF 550.–. [1]

Angaben nach den unten genannten amtlichen Quellen (Stand: Juli 2026). Beglaubigungen sind kantonal geregelt — Zuständigkeit und Gebühren können je nach Kanton abweichen; massgeblich ist die Stelle, die Ihr Dokument entgegennimmt.

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