Anerkennung · Österreich

Übersetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Österreich

Wer einen ausländischen Abschluss in Österreich anerkennen oder bewerten lassen will, legt der zuständigen Stelle die Nachweise vor — fremdsprachige Urkunden mit beglaubigter Übersetzung. Was in Österreich konkret gilt, steht unten mit Verweis auf die amtliche Quelle.

Kurz gesagt

  • Übersetzen dürfen allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher aus der SDG-Liste. [3]
  • Für ausländische Studienabschlüsse ist ENIC NARIC Austria zuständig; die Bewertung ist keine formale Anerkennung. [1]
  • Ausländische Urkunden werden in Österreich nicht überbeglaubigt — die Beglaubigung erfolgt im Ausstellungsstaat. [2]

Wer darf die Übersetzung anfertigen?

  • Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher sind in der SDG-Liste geführt; Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. I Nr. 137/1975. [3]
  • Die zuständige Person finden Sie in der öffentlichen SDG-Liste des Justizministeriums auf JustizOnline (Suche nach Sprache und Sprengel). [4]
  • Isolierte Übersetzungen österreichischer Urkunden, die nicht untrennbar mit der Urkunde selbst verbunden sind, können vom Büro für Konsularbeglaubigungen nicht überbeglaubigt werden. [2]

Anerkennung vs. Bewertung (ENIC NARIC Austria)

  • „Nostrifizierung“ bedeutet die Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Diplome. Für ausländische Studienabschlüsse ist ENIC NARIC Austria zuständig, für die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsausbildungen mit inländischen Lehrabschlussprüfungen das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus. [1]
  • ENIC NARIC Austria stellt eine Bewertung aus — eine offizielle Einstufung des ausländischen Abschlusses (keine formale Anerkennung), die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Der Antrag läuft über das Portal aais.at. [5]

Überbeglaubigung und Apostille: was Österreich beglaubigt — und was nicht

  • Übersetzungen können in Österreich überbeglaubigt werden: Das BMEIA nennt ausdrücklich Originale österreichischer öffentlicher Urkunden „einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen“. [2]
  • Entscheidend ist das Wort „verbunden“. Nicht überbeglaubigt werden „Übersetzungen österreichischer Urkunden, die nicht untrennbar mit der Urkunde selbst verbunden sind“ — die Verbindung von Übersetzung und Urkunde ist also keine Formsache. [2]
  • Die wichtigste Einschränkung für Zugewanderte: „Ausländische Urkunden“ können in Österreich nicht überbeglaubigt werden — „dazu zählen auch Urkunden, die von ausländischen Botschaften oder Konsulaten in Österreich errichtet wurden“. [2]
  • Ebenso wenig gehen „in Österreich hergestellte, beglaubigte Kopien ausländischer Dokumente“. Ihr Diplom lassen Sie also im Ausstellungsstaat beglaubigen, nicht hier. [2]
  • Auch rein elektronische Dokumente scheiden aus: Ausdrucke, die von der Behörde „lediglich elektronisch signiert und nicht händisch unterschrieben und mit einem Amtssiegel versehen“ wurden, werden nicht überbeglaubigt. [2]
  • Zwei formale Voraussetzungen: Das Dokument muss für die Verwendung im Ausland gedacht sein und „das Zielland muss angegeben werden“ — überlegen Sie das vor dem Termin. [2]

Dokumente

  • Die genaue Dokumentenliste hängt von der zuständigen Stelle und dem Verfahren ab — prüfen Sie diese vor der Übersetzung bei der Stelle bzw. im Antragsportal. [1]

Angaben nach den unten genannten amtlichen österreichischen Quellen (Stand: Juli 2026). Maßgeblich ist im Einzelfall die zuständige Stelle — prüfen Sie deren aktuelle Anforderungen.

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