GDolmG und Übersetzer: Was bis Ende 2027 gilt – Überblick nach Bundesländern

Seit Ende 2025 liest man wieder viel über das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Viele Übersetzerinnen und Übersetzer fragen sich: Betrifft mich das? Kurz: Das GDolmG selbst nicht – die eigene Frist läuft trotzdem, und zwar nach dem Recht des Bundeslandes.

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Das GDolmG gilt für Dolmetscher, nicht für Übersetzer

Das GDolmG regelt die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Die Ermächtigung bzw. Beeidigung von Übersetzern für die schriftliche Sprachübertragung regelt jedes Land selbst.

Was sich im November 2025 mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte geändert hat:

  • Gebärdensprachdolmetscher werden in das GDolmG einbezogen.
  • Die Übergangsfrist für Dolmetscher mit Beeidigung nach altem Landesrecht wurde bis 31.12.2027 verlängert.
  • Die Forderung, einschlägige Hochschulabschlüsse als Alternative zur Prüfung anzuerkennen, wurde nicht übernommen. Ein Referentenentwurf zur FamFG-Reform sieht sie erneut vor.

Für Übersetzer gilt Landesrecht – mit eigener Frist

In den Ländern, deren Regelungen wir anhand von Gesetzestext oder amtlichen Hinweisen geprüft haben, gilt seit 2023 meist dasselbe Grundmuster: Die Ermächtigung bzw. Beeidigung endet nach fünf Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Ausnahmen: Niedersachsen – das NJG sieht für Übersetzer keine solche Frist vor – und Thüringen für Ermächtigungen vor dem 1.6.2023. Für ältere Ermächtigungen gibt es Übergangsfristen – in Brandenburg schon zum 1. Januar 2027, in Berlin, Hessen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Schleswig-Holstein zum 31.12.2027, in Bayern frühestens zu diesem Datum, in Rheinland-Pfalz erst zum 31.12.2028.

LandRechtsgrundlageDauerErmächtigungen vor 2023
BayernArt. 59, 66 AGGVG5 Jahreenden zehn Jahre nach Wirksamwerden, frühestens mit Ablauf des 31.12.2027
Berlin§§ 41, 44, 68 JustG Bln5 Jahre, Verlängerung um 5Frist läuft ab 1.1.2023, also bis 31.12.2027
BrandenburgBbgSpMG (2022)5 Jahre, Verlängerung um 5Berufung auf alte Ermächtigung nur bis 1.1.2027 (§ 12)
HessenHDÜG5 Jahre, Verlängerung um 5Berufung auf die Ermächtigung bis 31.12.2027
Baden-WürttembergLandesrecht, Verweis auf GDolmG5 Jahre, Verlängerung vor FristablaufBeeidigung endet mit Ablauf des 31.12.2027
Mecklenburg-VorpommernÜG M-V–Übergangsfrist bis 31.12.2027, danach außer Kraft
Niedersachsen§§ 23–28 NJGkeine Befristung im NJGErmächtigungen nach altem Recht (vor 2011) sind 2015 erloschen
Rheinland-PfalzLDÜJG (2023)5 Jahre (§ 7 GDolmG entsprechend)gilt fort bis 31.12.2028 (§ 9)
Saarland§ 6 SAG GVG5 Jahre (§ 7 GDolmG)enden am 31.12.2027; ab 1.1.2028 nur mit Verlängerung/Neuerteilung
SachsenSächsDolmG (2023)5 Jahre, Verlängerung um 5; Antrag 3 Monate vorherBestandsschutz (§ 14); Verlängerung ohne erneute Prüfung
Nordrhein-Westfalen§ 33 JustG NRW5 Jahre ab VerpflichtungÜbergangsregel: bitte beim zuständigen OLG erfragen
Schleswig-Holstein§§ 74–79 LJG5 Jahre (§ 7 GDolmG entsprechend)treten mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 79)
Thüringen§§ 15–18 ThürAGGVGneue: 5 JahreErmächtigungen vor 1.6.2023 gelten fort, ohne Fünf-Jahres-Frist (§ 15 Abs. 5)
Hamburg, Bremen, Sachsen-AnhaltLandesrecht–noch nicht abschließend geprüft – bitte bei der zuständigen Stelle erfragen

→ Bayern

→ Berlin

→ Brandenburg

→ Hessen

→ Baden-Württemberg

→ Mecklenburg-Vorpommern

→ Niedersachsen

→ Rheinland-Pfalz

→ Saarland

→ Sachsen

→ Schleswig-Holstein

→ Thüringen

Für Hamburg, Bremen und Sachsen-Anhalt ergänzen wir die Angaben, sobald wir den Gesetzestext geprüft haben.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Datum Ihrer Ermächtigung bzw. Beeidigung – und nach welchem Landesrecht sie erteilt wurde.
  2. Ihr Eintrag in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justiz (justiz-dolmetscher.de): In NRW gehört das Ablaufdatum der Befristung zu den gespeicherten Angaben.
  3. Verlängerung rechtzeitig beantragen. In Berlin besteht die Ermächtigung bei Antrag vor Fristablauf bis zur Entscheidung fort; in Baden-Württemberg muss die Verlängerung vor Ablauf beantragt werden.
  4. Unterlagen bereithalten: in der Regel ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) und weitere Nachweise.

→ Register prüfen

→ Digitales Führungszeugnis

Elektronisch bestätigen: in Bayern und NRW geregelt

In Bayern kann die Übersetzung mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden (Art. 62 Abs. 3 AGGVG); in NRW kann die Bestätigung in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.

→ Bestätigungsvermerk: Muster

Quellen

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