Das GDolmG gilt für Dolmetscher, nicht für Übersetzer
Das GDolmG regelt die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Die Ermächtigung bzw. Beeidigung von Übersetzern für die schriftliche Sprachübertragung regelt jedes Land selbst.
Was sich im November 2025 mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte geändert hat:
- Gebärdensprachdolmetscher werden in das GDolmG einbezogen.
- Die Übergangsfrist für Dolmetscher mit Beeidigung nach altem Landesrecht wurde bis 31.12.2027 verlängert.
- Die Forderung, einschlägige Hochschulabschlüsse als Alternative zur Prüfung anzuerkennen, wurde nicht übernommen. Ein Referentenentwurf zur FamFG-Reform sieht sie erneut vor.
Für Übersetzer gilt Landesrecht – mit eigener Frist
In den Ländern, deren Regelungen wir anhand von Gesetzestext oder amtlichen Hinweisen geprüft haben, gilt seit 2023 meist dasselbe Grundmuster: Die Ermächtigung bzw. Beeidigung endet nach fünf Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Ausnahmen: Niedersachsen – das NJG sieht für Übersetzer keine solche Frist vor – und Thüringen für Ermächtigungen vor dem 1.6.2023. Für ältere Ermächtigungen gibt es Übergangsfristen – in Brandenburg schon zum 1. Januar 2027, in Berlin, Hessen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Schleswig-Holstein zum 31.12.2027, in Bayern frühestens zu diesem Datum, in Rheinland-Pfalz erst zum 31.12.2028.
| Land | Rechtsgrundlage | Dauer | Ermächtigungen vor 2023 |
|---|---|---|---|
| Bayern | Art. 59, 66 AGGVG | 5 Jahre | enden zehn Jahre nach Wirksamwerden, frühestens mit Ablauf des 31.12.2027 |
| Berlin | §§ 41, 44, 68 JustG Bln | 5 Jahre, Verlängerung um 5 | Frist läuft ab 1.1.2023, also bis 31.12.2027 |
| Brandenburg | BbgSpMG (2022) | 5 Jahre, Verlängerung um 5 | Berufung auf alte Ermächtigung nur bis 1.1.2027 (§ 12) |
| Hessen | HDÜG | 5 Jahre, Verlängerung um 5 | Berufung auf die Ermächtigung bis 31.12.2027 |
| Baden-Württemberg | Landesrecht, Verweis auf GDolmG | 5 Jahre, Verlängerung vor Fristablauf | Beeidigung endet mit Ablauf des 31.12.2027 |
| Mecklenburg-Vorpommern | ÜG M-V | – | Übergangsfrist bis 31.12.2027, danach außer Kraft |
| Niedersachsen | §§ 23–28 NJG | keine Befristung im NJG | Ermächtigungen nach altem Recht (vor 2011) sind 2015 erloschen |
| Rheinland-Pfalz | LDÜJG (2023) | 5 Jahre (§ 7 GDolmG entsprechend) | gilt fort bis 31.12.2028 (§ 9) |
| Saarland | § 6 SAG GVG | 5 Jahre (§ 7 GDolmG) | enden am 31.12.2027; ab 1.1.2028 nur mit Verlängerung/Neuerteilung |
| Sachsen | SächsDolmG (2023) | 5 Jahre, Verlängerung um 5; Antrag 3 Monate vorher | Bestandsschutz (§ 14); Verlängerung ohne erneute Prüfung |
| Nordrhein-Westfalen | § 33 JustG NRW | 5 Jahre ab Verpflichtung | Übergangsregel: bitte beim zuständigen OLG erfragen |
| Schleswig-Holstein | §§ 74–79 LJG | 5 Jahre (§ 7 GDolmG entsprechend) | treten mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 79) |
| Thüringen | §§ 15–18 ThürAGGVG | neue: 5 Jahre | Ermächtigungen vor 1.6.2023 gelten fort, ohne Fünf-Jahres-Frist (§ 15 Abs. 5) |
| Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt | Landesrecht | – | noch nicht abschließend geprüft – bitte bei der zuständigen Stelle erfragen |
Für Hamburg, Bremen und Sachsen-Anhalt ergänzen wir die Angaben, sobald wir den Gesetzestext geprüft haben.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Datum Ihrer Ermächtigung bzw. Beeidigung – und nach welchem Landesrecht sie erteilt wurde.
- Ihr Eintrag in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justiz (justiz-dolmetscher.de): In NRW gehört das Ablaufdatum der Befristung zu den gespeicherten Angaben.
- Verlängerung rechtzeitig beantragen. In Berlin besteht die Ermächtigung bei Antrag vor Fristablauf bis zur Entscheidung fort; in Baden-Württemberg muss die Verlängerung vor Ablauf beantragt werden.
- Unterlagen bereithalten: in der Regel ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) und weitere Nachweise.
Elektronisch bestätigen: in Bayern und NRW geregelt
In Bayern kann die Übersetzung mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden (Art. 62 Abs. 3 AGGVG); in NRW kann die Bestätigung in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
Quellen
- BDÜ: Gerichtsdolmetschergesetz
- BDÜ: Neue GDolmG-Regelungen mit E-Akten-Gesetz verabschiedet (14.11.2025)
- Art. 66 AGGVG (Bayern)
- Art. 62 AGGVG (Bayern)
- JustG Bln §§ 44, 68
- OLG/LG Hessen: Hinweise (07/2026)
- Justiz NRW: Hinweise (Stand 10.03.2026)
- Brandenburgisches Sprachmittlergesetz (BbgSpMG)
- Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG, Rheinland-Pfalz)
- Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein (LJG) §§ 74–79
- Thüringer Anpassungsgesetz vom 9.5.2023 (ThürAGGVG)
- OLG Rostock: Dolmetscher – Übersetzer
- BVerfG, Beschluss vom 20.11.2024 – 1 BvR 105/24 (Saarland)
- Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG)
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) § 24
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank: Baden-Württemberg