Was bundesweit gilt
Bundesweit regelt § 142 Abs. 3 ZPO Wirkung und Mindestform der Bescheinigung. Die Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn der Übersetzer dies bescheinigt; der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bleibt zulässig. Die Bescheinigung «soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden».
Für die Person des Übersetzers verweist dieselbe Vorschrift auf das Landesrecht: verlangt wird eine Übersetzung von jemandem, der «in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt» wurde. Einen bestimmten Wortlaut schreibt die ZPO nicht vor — das tut, wenn überhaupt, das Landesrecht.
Bayern: der Wortlaut steht im Gesetz
Bayern regelt den Vermerk in Art. 62 BayAGGVG und gibt die Formel wörtlich vor. Sie ist auf die Übersetzung zu setzen:
Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die … Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Dazu verlangt Abs. 3 «Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzers». Bei elektronischen Dokumenten tritt an deren Stelle eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem dauerhaft prüfbaren Zertifikat beruhen soll.
Abs. 4 nennt zwei weitere Angaben: Wurde nur ein Teil der Urkunde übersetzt, ist das kenntlich zu machen. Und der Vermerk soll auf Auffälligkeiten hinweisen — «insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen».
Nordrhein-Westfalen: ebenfalls ein gesetzlicher Wortlaut
Auch NRW gibt den Vermerk wörtlich vor, in § 34 Abs. 1 JustG NRW:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift. Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die … Sprache.
Nach § 34 Abs. 2 hat die Bestätigung kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil übersetzt wurde, und soll auf Auffälligkeiten wie unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen.
Baden-Württemberg: keine Formvorschrift im AGGVG
Zum Vergleich dieselbe Frage ein Bundesland weiter. § 15 AGGVG regelt die öffentliche Bestellung und Beeidigung der Urkundenübersetzer und die Berechtigung, die Bezeichnung «öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer» zu führen — zur Gestalt des Vermerks sagt die Norm nichts.
Weder Formel noch Stempel schreibt das AGGVG vor; es bleibt bei der Mindestform nach § 142 Abs. 3 ZPO.
Ein neutrales Muster
Wo das Landesrecht keinen Wortlaut vorgibt, deckt die folgende Fassung ab, was § 142 Abs. 3 ZPO bescheinigt haben will — Richtigkeit und Vollständigkeit:
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung der mir …… vorgelegten, in …… Sprache abgefassten Urkunde.
Ergänzen Sie Ort und Datum, Ihre Unterschrift sowie Ihre Stellung — diese Angaben nennt § 142 Abs. 3 ZPO ausdrücklich —, also die Bezeichnung, zu deren Führung Ihre Beeidigung berechtigt. Übersetzen Sie nicht das Original, sondern eine Kopie, gehört auch das in den Vermerk.
Wichtig: Die bayerische Formel oben ist kein bundesweites Muster. Sie nennt Bayern im Text und gehört nur unter Übersetzungen von in Bayern öffentlich bestellten Übersetzern.
Praktische Reihenfolge
- Prüfen Sie zuerst das Gesetz des Landes, in dem Sie beeidigt oder ermächtigt sind — nicht das des Auftraggebers.
- Gibt es dort einen vorgeschriebenen Wortlaut, übernehmen Sie ihn unverändert.
- Klären Sie, ob Ihr Land einen Stempel verlangt — Bayern etwa tut es (Art. 62 Abs. 3 BayAGGVG).
- Geben Sie stets an, ob Original, beglaubigte Abschrift oder Kopie vorlag.
- Kennzeichnen Sie Teilübersetzungen und Auffälligkeiten der Urkunde.
Vor Gericht genügt nach § 142 Abs. 3 ZPO ein Übersetzer, der «in einem Land» ermächtigt oder öffentlich bestellt ist — nicht zwingend im Land des Gerichts. Das ändert aber nichts daran, nach welchem Landesrecht sich Ihr Vermerk richtet — es bleibt Ihres.
Alle 16 Bundesländer im Überblick
Die Übersicht stützt sich ausschließlich auf die Gesetzestexte in den amtlichen Rechtsportalen der Länder, Stand 19. Oktober 2026. In zehn Ländern steht der Wortlaut des Vermerks im Gesetz; in fünf gilt die Mindestform nach § 142 Abs. 3 ZPO; für Bremen konnten wir den Text der Norm nicht prüfen.
| Land | Rechtsgrundlage | Wortlaut im Gesetz | Stempel im Gesetz |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 15 AGGVG BW | nein — § 142 Abs. 3 ZPO | — |
| Bayern | Art. 62 BayAGGVG | ja | ja («Unterschrift und Stempel») |
| Berlin | § 43 JustG Bln | nein — § 142 Abs. 3 ZPO | — |
| Brandenburg | § 5 BbgSpMG | nein — § 142 Abs. 3 ZPO | — |
| Bremen | §§ 28a–28d AGGVG | nicht bestätigt | — |
| Hamburg | §§ 4, 5 HmbDolmG | ja | Dienstsiegel |
| Hessen | §§ 1, 4 HDÜG | nein — § 142 Abs. 3 ZPO | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 8 ÜG M-V | ja | ja («Unterschrift und Stempel») |
| Niedersachsen | §§ 25, 26 NJG | ja | — |
| Nordrhein-Westfalen | § 34 JustG NRW | ja | — |
| Rheinland-Pfalz | § 5 LDÜJG | ja | — |
| Saarland | § 6 Abs. 6 SAG GVG | ja | — |
| Sachsen | § 12, Anlage 1 SächsDolmG | ja | ja («Unterschrift und Stempel») |
| Sachsen-Anhalt | §§ 6, 8 DolmG LSA | nein — § 142 Abs. 3 ZPO | — |
| Schleswig-Holstein | § 75 LJG | ja | — |
| Thüringen | §§ 17, 18 ThürAGGVG | ja | — |
Der Wortlaut in den übrigen acht Ländern
Bayern und Nordrhein-Westfalen stehen oben. Die anderen acht Länder mit gesetzlichem Wortlaut, jeweils so, wie er im Gesetz steht:
Hamburg, § 5 Nr. 6 HmbDolmG — dazu «unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Ausführung der Übersetzung»; nach § 4 Abs. 3 führen die Übersetzer «ein Dienstsiegel»:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.
Mecklenburg-Vorpommern, § 8 Abs. 2 ÜG M-V — nach Abs. 3 muss der Vermerk «Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzenden enthalten»:
Als von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ... allgemein beeidigte/r Übersetzer/Übersetzerin für die ... Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigte Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Niedersachsen, § 26 Abs. 1 NJG — «unter Angabe der Bezeichnung nach § 25 Abs. 3», also «Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin» bzw. «ermächtigter Übersetzer»:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift
Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 1 LDÜJG:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der ... Sprache
Saarland, § 6 Abs. 6 SAG GVG — «mit Angaben zu Ort, Datum und Berufsbezeichnung des Übersetzers»:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus dem ... [Sprache, aus der übersetzt wurde] wird bescheinigt.
Sachsen, Anlage 1 zu § 12 SächsDolmG — nach § 12 Abs. 3 muss der Vermerk «Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel der Übersetzerin oder des Übersetzers enthalten»:
Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … (Angabe der Sprache, für die sie oder er bestellt ist) Sprache erkläre ich, dass die vorstehende Übersetzung des mir … (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in … (Angabe der Sprache, in der das Dokument abgefasst ist) Sprache abgefassten Dokuments richtig und vollständig ist.
Schleswig-Holstein, § 75 Abs. 1 LJG:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n).
Thüringen, § 18 Abs. 1 ThürAGGVG — anzufügen sind Ort, Datum, Unterschrift und die Bezeichnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 («ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für …»):
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... (Angabe der Sprache) wird bescheinigt.
Länder ohne gesetzlichen Wortlaut
- Baden-Württemberg: kein gesetzlicher Wortlaut; Mindestform § 142 Abs. 3 ZPO. Bezeichnung nach § 15 Abs. 3 AGGVG: «Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg».
- Berlin: kein gesetzlicher Wortlaut; § 43 Abs. 5 JustG Bln verweist auf § 142 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Bezeichnung: «nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigte Übersetzerin» oder «… ermächtigter Übersetzer».
- Brandenburg: kein gesetzlicher Wortlaut; § 5 Abs. 5 BbgSpMG verweist auf § 142 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Bezeichnung: «nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin» oder «… ermächtigter Übersetzer».
- Hessen: kein gesetzlicher Wortlaut; Bescheinigung «nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung» (§ 1 HDÜG). Bezeichnung: «allgemein ermächtigte Übersetzerin» oder «allgemein ermächtigter Übersetzer» (§ 4 Abs. 1).
- Sachsen-Anhalt: kein gesetzlicher Wortlaut; § 6 Abs. 3 DolmG LSA verweist auf § 142 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Bezeichnung: «allgemein ermächtigte Übersetzerin» oder «allgemein ermächtigter Übersetzer» (§ 8 Abs. 2).
Bremen
Für Bremen ist der Wortlaut nicht bestätigt: Den Text der Norm (§§ 28a–28d AGGVG) konnten wir in den amtlichen Portalen nicht abrufen. Wir geben ihn erst wieder, wenn wir ihn selbst geprüft haben.
Achten Sie beim Nachlesen darauf, ob die Norm überhaupt die schriftliche Übersetzung betrifft. Das Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes (GDolmG, in Kraft seit 1. Januar 2023) regelt die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für Gerichtsverhandlungen — zur Form eines Bestätigungsvermerks oder zu einem Stempel sagt es nichts.
Zur Datenbank und zu den Registern der übrigen Länder
Und in Österreich? Pflichtangaben statt vorgeschriebenem Wortlaut
Wo Lingverra ins Spiel kommt
Lingverra setzt den Wortlaut Ihres Landes ein, wie er im Gesetz steht — und wo es keinen gibt, das neutrale Muster nach § 142 Abs. 3 ZPO. Dazu kommen in jeden Vermerk die Angaben des konkreten Dokuments: Sprache des Originals, ob Original, Abschrift oder Kopie vorlag, Teilübersetzung, Ort und Datum. Eine eigene Formulierung können Sie jederzeit hinterlegen. Dazu die Routine: Layout nachbauen, Stempel und Unterschriften wiedergeben, Namen transliterieren; unsichere Stellen werden markiert.
Die fachliche Prüfung und die Bestätigung bleiben bei Ihnen. Welcher Wortlaut für Ihr Bundesland gilt, entscheiden Sie — die Verantwortung verschiebt sich nicht.
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Quellen
- § 142 Abs. 3 ZPO (gesetze-im-internet.de)
- Art. 62 BayAGGVG — Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen (Bayern)
- GVBl. 2022 S. 714 — Wortlaut des Art. 62 BayAGGVG (Verkündungsplattform Bayern)
- § 34 JustG NRW — Bestätigungsvermerk (Justiz NRW, Hinweise zur Beeidigung und Ermächtigung, Stand 12/2025)
- § 15 AGGVG Baden-Württemberg — Urkundenübersetzer (Landesrecht BW)
- §§ 4, 5 HmbDolmG — Beglaubigungsformel, Dienstsiegel (Landesrecht Hamburg)
- § 8 ÜG M-V — Bestätigungsvermerk (Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern)
- § 25 NJG — Bezeichnung (VORIS Niedersachsen)
- § 26 NJG — Bescheinigung (VORIS Niedersachsen)
- § 34 JustG NRW — Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de)
- § 5 LDÜJG — Bescheinigungsvermerk (Landesrecht Rheinland-Pfalz)
- § 6 SAG GVG — Bescheinigungsvermerk (Landesrecht Saarland)
- Sächsisches Dolmetschergesetz, § 12 und Anlage 1 (REVOSax)
- § 75 LJG — Bestätigungsvermerk (Landesrecht Schleswig-Holstein)
- § 18 ThürAGGVG — Bestätigungsvermerk (Landesrecht Thüringen)
- § 43 JustG Bln — Ermächtigung von Übersetzern (gesetze.berlin.de)
- § 5 BbgSpMG — Ermächtigung von Übersetzern (BRAVORS Brandenburg)
- HDÜG — Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (Landesrecht Hessen)
- § 6 DolmG LSA — allgemeine Ermächtigung (Landesrecht Sachsen-Anhalt)
- § 8 DolmG LSA — Bezeichnung (Landesrecht Sachsen-Anhalt)
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank — Zulassungsvoraussetzungen: Berlin
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank — Zulassungsvoraussetzungen: Brandenburg
- Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) — Bund, in Kraft seit 1.1.2023