Alte Ermächtigungen: gelten fort, ohne Fünf-Jahres-Frist (§ 15 Abs. 5)
- Ermächtigungen zum Übersetzer, die vor dem 1. Juni 2023 in Thüringen erteilt wurden, gelten fort.
- Für sie gelten die Vorschriften des Abschnitts und die für anwendbar erklärten GDolmG-Regeln – mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 GDolmG, also ohne die Befristung auf fünf Jahre.
- Sie dürfen die Bezeichnung nunmehr in der neuen Form nach § 17 führen.
Neue Ermächtigungen: fünf Jahre (§ 15 Abs. 3)
Auf die Ermächtigung von Übersetzern finden §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung; an die Stelle der Dolmetscherprüfung tritt die Übersetzerprüfung. Damit sind Ermächtigungen nach neuem Recht nach § 7 GDolmG auf fünf Jahre befristet und verlängerbar.
Zuständigkeit (§ 16)
Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen; ohne Wohnsitz in Thüringen das Landgericht Erfurt. Bei einem Umzug bleibt das Landgericht zuständig, das die Ermächtigung erteilt hat.
Bezeichnung (§ 17)
„ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für … (Sprache/n)“. Eine abweichende Bezeichnung ist – abgesehen von der geschlechtsspezifischen Form – nicht zulässig.
Bestätigungsvermerk (§ 18)
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … (Angabe der Sprache) wird bescheinigt.“
Anzufügen sind Ort, Datum, Unterschrift und die Bezeichnung nach § 17. Kenntlich zu machen ist, wenn das Dokument kein Original ist oder nur ein Teil übersetzt wurde; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen ist hinzuweisen.