Ermächtigte Übersetzer in Brandenburg: Alte Ermächtigung gilt nur bis 1. Januar 2027

Kurz: Wer in Brandenburg noch nach dem alten Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigt ist, darf sich im Land Brandenburg nur bis zum 1. Januar 2027 auf diese Ermächtigung berufen (§ 12 BbgSpMG).

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Rechtsgrundlage

Seit Ende 2022 gilt das Brandenburgische Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) vom 16. Dezember 2022. Es regelt die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und die allgemeine Beeidigung der nicht vom GDolmG erfassten Dolmetscher.

Die Frist für alte Ermächtigungen (§ 12)

„Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen.“

Damit endet die Übergangszeit in Brandenburg ein Jahr früher als etwa in Berlin, Hessen oder Baden-Württemberg (31.12.2027).

→ GDolmG und Übersetzer

Neue Ermächtigung: fünf Jahre, Verlängerung um fünf (§ 6)

  • Die Ermächtigung endet nach fünf Jahren; auf Antrag wird sie um weitere fünf Jahre verlängert.
  • Dem Verlängerungsantrag sind aktuelle Nachweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 beizufügen.
  • Wer die Verlängerung vor Fristablauf beantragt, bleibt bis zur Entscheidung ermächtigt.

Antrag und Zuständigkeit

  • Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen – Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin oder Potsdam.
  • Dem Antrag sind u. a. Lebenslauf, Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als sechs Monate) und Nachweise der Fachkenntnisse beizufügen (§ 3 Abs. 3).
  • Die Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen (§ 3 Abs. 4).

→ Digitales Führungszeugnis

Gebühren

  • Ermächtigung: 120 Euro, je weitere Sprache 20 Euro.
  • Verlängerung: 70 Euro, je weitere Sprache 10 Euro.
  • Ablehnung: 40 Euro je Sprache.

Bezeichnung

„nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin“ bzw. „… ermächtigter Übersetzer“, ergänzt um die Sprache (§ 5 Abs. 4).

→ Bestätigungsvermerk: Muster

→ Register prüfen

Quellen

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