Voraussetzungen
Als Übersetzer wird nach Art. 59 Abs. 1 AGGVG öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG erfüllt – mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt. Dazu gehört u. a. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, nicht älter als sechs Monate.
Fünf Jahre – und die Frist für alte Bestellungen
- Seit 1. Januar 2023 ist die Bestellung auf fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 1 GDolmG über Art. 59 Abs. 2 AGGVG).
- Bestellungen vor dem 1. Januar 2023 „enden erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027“ (Art. 66 Abs. 5 Satz 3 AGGVG).
- Beispiel: Wer 2015 bestellt wurde, kommt rechnerisch auf 2025 – maßgeblich ist aber das spätere Datum, also der 31.12.2027. Wer 2020 bestellt wurde, ist bis 2030 bestellt.
- Die Verlängerung wird über das BayernPortal beantragt.
Hinweis: In der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank steht für Bayern noch „frühestens zum 31. Dezember 2026“. Der geltende Gesetzestext (Fassung ab 01.04.2026) nennt den 31. Dezember 2027.
Der Bestätigungsvermerk (Art. 62 AGGVG)
Der Wortlaut ist gesetzlich vorgegeben:
„Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die … Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.“
- Die Bestätigung steht auf der Übersetzung, mit Ort, Tag, Unterschrift und Stempel (Abs. 3).
- Mit Zustimmung des Auftraggebers kann die Übersetzung elektronisch übermittelt werden; dann tritt an die Stelle von Unterschrift und Stempel eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem dauerhaft prüfbaren Zertifikat beruhen soll (Abs. 3).
- Wird nur ein Teil übersetzt, ist das kenntlich zu machen; auf Auffälligkeiten wie unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden (Abs. 4).
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung kann nach §§ 74 ff. VwGO Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.