Ermächtigt vor 2023? Ende mit Ablauf des 31.12.2027 (§ 79)
„Für Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 in Schleswig-Holstein ermächtigt oder beeidigt worden sind, tritt die Ermächtigung oder Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Wer weiter beglaubigen will, braucht bis dahin eine Ermächtigung nach dem neuen Recht.
Neue Ermächtigung: Regeln des GDolmG entsprechend (§ 74 Abs. 3)
Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Abs. 3 und 4 sowie §§ 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung; an die Stelle der Dolmetscherprüfung tritt die Übersetzerprüfung. Damit gilt auch die Befristung nach § 7 GDolmG: fünf Jahre, auf Antrag verlängerbar.
Bezeichnung (§ 74 Abs. 5)
„Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für … (Sprache/n)“. Wer sich unbefugt als „ermächtigte Übersetzerin“ oder „ermächtigter Übersetzer“ bezeichnet, handelt ordnungswidrig; Geldbuße bis 3.000 Euro (§ 78).
Bestätigungsvermerk (§ 75)
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für … (Angabe der Sprache/n).“
- Kenntlich zu machen ist, wenn das Dokument offensichtlich kein Original ist oder nur ein Teil übersetzt wurde; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden.
- Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.