Übergangsfrist bis 31.12.2027
Für Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Nach Ablauf der Übergangsfrist tritt die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung außer Kraft.
Wer weiter beglaubigen will, sollte die Bestellung nach dem neuen Recht rechtzeitig beantragen.
Antrag
- Auf Antrag wird nach § 3 ÜG M-V bestellt, wer die Voraussetzungen erfüllt; dazu gehört ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG.
- Weitere Informationen und Antragsformulare stellt das OLG Rostock bereit.
- Kosten richten sich nach dem Landesjustizkostengesetz (LJKG).