Fünf Jahre, Verlängerung um fünf
Nach § 44 Abs. 1 JustG Bln endet die Ermächtigung nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen gegen die Voraussetzungen sprechen. Dem Verlängerungsantrag ist ein aktueller Nachweis nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Wer die Verlängerung vor Fristablauf beantragt, bleibt bis zur Entscheidung ermächtigt.
Ermächtigt vor 2023? Dann gilt der 31.12.2027
§ 68 JustG Bln: Ermächtigungen vor dem 1. Januar 2023 gelten zunächst fort. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt für sie erstmals ab dem 1. Januar 2023 zu laufen – sie endet also mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Wichtig: Für die Verlängerung einer solchen fortgeltenden Ermächtigung sind abweichend vom Regelfall sämtliche Unterlagen nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 beizufügen – also der vollständige Nachweis wie bei einem Erstantrag.
Antrag und Kosten
- Antrag online über Service Berlin.
- Unterlagen u. a.: Ausweisdokument, Lebenslauf mit Foto, Nachweis der Übersetzerprüfung (staatlich in Deutschland oder als gleichwertig anerkannt), Führungszeugnis nicht älter als sechs Monate mit Verwendungszweck „Landgericht Berlin – Dienststelle Littenstraße“.
- Gebühren: 120 bis 160 Euro, je nach Zahl der Sprachen.
- Anschrift: Landgericht Berlin, Littenstraße 12–17, 10179 Berlin.
Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch möglich; Form und Frist ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.