Alte Beeidigungen enden am 31.12.2027
Das Bundesverfassungsgericht fasst die Rechtslage nach der Neufassung so zusammen: Bestehende allgemeine Beeidigungen nach saarländischen Vorschriften enden am 31. Dezember 2027; die neue allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SAG GVG n.F. i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 GDolmG).
Und weiter: Die Tätigkeit als Übersetzerin in Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkundenübersetzung nach § 6 Abs. 6 SAG GVG n.F. ist ohne eine Verlängerung oder eine Neuerteilung der allgemeinen Beeidigung ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr möglich.
Die Verfassungsbeschwerde einer Übersetzerin
Eine Übersetzerin hatte sich gegen diese Regelung gewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – unter anderem, weil die Beschwerdeführerin den Weg über einen Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung der Beeidigung nicht ausgeschöpft hatte.
Praktisch heißt das: Wer im Saarland vor 2023 beeidigt wurde und auch 2028 noch beglaubigen will, sollte rechtzeitig die Beeidigung nach neuem Recht beantragen.
Voraussetzungen
Fachlich geeignet ist u. a., wer ein Dolmetscher-/Übersetzerstudium an einer Hochschule in Deutschland abgeschlossen oder eine im Ausland bestandene, als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat. Abzulehnen ist der Antrag u. a., wenn eine Strafe verhängt wurde, aus der sich die Ungeeignetheit ergibt.