Beeidigte Übersetzer in Sachsen: SächsDolmG, fünf Jahre, Bestandsschutz

In Sachsen werden Übersetzerinnen und Übersetzer nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz (SächsDolmG) vom 15. März 2023 allgemein beeidigt. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden (§ 3). Die Bezeichnung lautet „allgemein beeidigte Übersetzerin / allgemein beeidigter Übersetzer für … [Sprache]“ (§ 7).

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Fünf Jahre – Verlängerung drei Monate vorher beantragen

  • Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1).
  • Sie wird auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen gegen die Voraussetzungen sprechen.
  • Der Antrag soll drei Monate vor dem Ende der Beeidigung beim OLG Dresden eingehen; beizufügen ist ein aktueller Nachweis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.

Bestandsschutz für bereits Beeidigte (§ 14)

Wer beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war, kann sich vor Gerichten und Behörden in Sachsen auf diesen Eid berufen. Für die Verlängerung gilt eine Erleichterung: Zur Beurteilung der Fachkenntnisse ist das Bestehen einer Prüfung nach § 4 Abs. 2 nicht erforderlich.

Ein ausdrückliches Enddatum für solche Altbeeidigungen nennt der Gesetzestext nicht – wann Ihre Frist endet, klären Sie am besten direkt mit dem OLG Dresden.

Der Bestätigungsvermerk (§ 12, Anlage 1)

„Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … Sprache erkläre ich, dass die vorstehende Übersetzung des mir … (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Dokuments richtig und vollständig ist.“
  • Der Vermerk steht auf der Übersetzung, mit Ort, Tag, Unterschrift und Stempel.
  • Teilübersetzungen sind kenntlich zu machen; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen ist hinzuweisen.
  • Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a Abs. 1 BGB erteilt werden (§ 12 Abs. 4).
  • Für die Prüfung einer fremden Übersetzung gilt ein eigener Vermerk (Anlage 2).

→ Bestätigungsvermerk: Muster

→ Digitales Führungszeugnis

Wer eine geschützte Bezeichnung nach § 7 unbefugt führt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen (§ 15).

→ Überblick über alle Länder: GDolmG und Übersetzer

→ Register prüfen

Quellen

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