Ermächtigte Übersetzer in Hessen: Frist 2027, Verlängerung, Gebühren

In Hessen werden Übersetzerinnen und Übersetzer nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz (HDÜG) allgemein ermächtigt. Die Ermächtigung gilt für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Hessen und auch vor den Gerichten des Bundes und der anderen Länder. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts Kassel.

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Voraussetzungen

Fachlich geeignet ist, wer eine staatliche Übersetzerprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss als Übersetzerin oder Übersetzer erworben oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat. Gibt es für die Sprache keine Prüfungsstelle, wird die Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie nachgewiesen. Dazu kommt ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG.

→ Digitales Führungszeugnis

Nach der Ermächtigung darf die Bezeichnung „allgemein ermächtigter Übersetzer“ bzw. „allgemein ermächtigte Übersetzerin“ mit Angabe der Sprache geführt werden.

Fünf Jahre – und der 31.12.2027

  • Das Recht, sich auf die Ermächtigung zu berufen, endet nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Verpflichtung beim Landgericht.
  • Auf Antrag wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert.
  • Ermächtigungen, die beim Inkrafttreten des HDÜG schon bestanden, bleiben im Umfang von § 14 HDÜG bestehen: Übersetzer können sich bis zum 31.12.2027 auf ihre Ermächtigung berufen.
  • Eine Neuermächtigung ist schon jetzt möglich. Dabei müssen die Nachweise der persönlichen Eignung erneut vorgelegt werden.

Gebühren

  • Ermächtigung: 120 Euro für die erste Sprache, je 20 Euro für jede weitere.
  • Verlängerung: 60 Euro für die erste Sprache, je 10 Euro für jede weitere.
  • Bei Zurückweisung können 60 Euro je Sprache erhoben werden; auch die Rücknahme eines Antrags kann Gebühren auslösen.

Pflichten

Ermächtigte Übersetzer müssen u. a. anvertraute Dokumente sorgfältig aufbewahren, Verschwiegenheit wahren und dem Präsidenten des Landgerichts Kassel jede Änderung ihrer Daten für die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank unverzüglich mitteilen.

→ Register prüfen

→ Überblick über alle Länder: GDolmG und Übersetzer

→ Bestätigungsvermerk: Muster

Quellen

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