Ermächtigte Übersetzer in Niedersachsen: ohne Fünf-Jahres-Frist

In Niedersachsen werden Übersetzerinnen und Übersetzer nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG), §§ 23–28, ermächtigt. Zuständig ist das Landgericht Hannover.

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Keine Fünf-Jahres-Frist im NJG

In vielen Ländern endet die Ermächtigung seit 2023 nach fünf Jahren. Die Vorschriften des NJG für Übersetzer (§§ 23–28) enthalten keine solche Befristung: Die Ermächtigung endet durch Widerruf durch das Landgericht Hannover oder durch schriftlichen Verzicht (§ 27 NJG).

Ermächtigungen nach dem bis 2011 geltenden Recht sind dagegen spätestens mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen.

Voraussetzungen (§ 23 NJG)

  • Fachliche Eignung: Sprachkenntnisse, mit denen man praktisch alles Gelesene mühelos versteht und sich sehr flüssig und genau ausdrückt, auch mit feineren Bedeutungsnuancen – im Deutschen und in der Fremdsprache – sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.
  • Persönliche Zuverlässigkeit; ausgeschlossen ist u. a., wer in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde oder sich im Vermögensverfall befindet.
  • Bereitschaft, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
  • Wer bereits in einem anderen Land ermächtigt oder öffentlich bestellt ist, kann die fachliche Eignung durch die Bescheinigung darüber nachweisen (§ 23 Abs. 7).

Antrag (§ 24 NJG)

  • Der Antrag ist elektronisch zu stellen – über das Formular des Landgerichts Hannover, mit Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz.
  • Beizufügen sind u. a. Lebenslauf, Erklärung über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und Nachweise der fachlichen Eignung.
  • Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

→ Digitales Führungszeugnis

Bezeichnung und Vermerk

  • Bezeichnung: „Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für … [Sprache]“ (§ 25 Abs. 3).
  • Vermerk (§ 26 Abs. 1): „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift“.
  • Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil übersetzt, ist das zu vermerken; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

→ Bestätigungsvermerk: Muster

Pflichten (§ 25 NJG)

U. a.: Unterschrift beim Landgericht Hannover hinterlegen, Änderungen von Name, Anschrift, Erreichbarkeit und Berufsbezeichnung unverzüglich melden, anvertraute Schriftstücke sorgsam aufbewahren und nach Erledigung zurückgeben.

→ Register prüfen

→ Überblick über alle Länder: GDolmG und Übersetzer

Quellen

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