Alte Ermächtigungen gelten bis 31.12.2028 (§ 9)
Für Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 nach rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt wurden, gilt die Ermächtigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs bis zum 31. Dezember 2028 fort.
Das ist ein Jahr später als etwa in Berlin, Hessen oder Baden-Württemberg (31.12.2027) – und zwei Jahre später als in Brandenburg (1.1.2027).
Neue Ermächtigung: Regeln des GDolmG entsprechend (§ 4)
- Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Abs. 3 und 4 sowie §§ 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung; an die Stelle der Dolmetscherprüfung tritt die Übersetzerprüfung. Damit gilt auch die Befristung des § 7 GDolmG: fünf Jahre, verlängerbar.
- Wer bereits nach dem GDolmG als Dolmetscher für die Sprache allgemein beeidigt ist, weist die fachliche Eignung durch die Bescheinigung darüber nach.
- Mit der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
Bezeichnung (§ 4 Abs. 3)
„Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“ – diese Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.
Bescheinigungsvermerk (§ 5)
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift. Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“
Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil übersetzt, ist das kenntlich zu machen; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden.
Zuständigkeit und Pflichten
- Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Koblenz oder Zweibrücken), in dessen Bezirk die berufliche Niederlassung bzw. der Wohnsitz liegt; sonst das OLG Koblenz (§ 2).
- Ermächtigte müssen Aufträge rheinland-pfälzischer Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate übernehmen und kurzfristig erledigen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen (§ 6).
- Unbefugtes Führen der Bezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 3.000 Euro (§ 8).