Ermächtigte Übersetzer in Rheinland-Pfalz: LDÜJG, Frist bis 31.12.2028

In Rheinland-Pfalz werden Übersetzerinnen und Übersetzer nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) ermächtigt, in Kraft seit 1. Januar 2023.

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Alte Ermächtigungen gelten bis 31.12.2028 (§ 9)

Für Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 nach rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt wurden, gilt die Ermächtigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs bis zum 31. Dezember 2028 fort.

Das ist ein Jahr später als etwa in Berlin, Hessen oder Baden-Württemberg (31.12.2027) – und zwei Jahre später als in Brandenburg (1.1.2027).

→ GDolmG und Übersetzer

Neue Ermächtigung: Regeln des GDolmG entsprechend (§ 4)

  • Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Abs. 3 und 4 sowie §§ 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung; an die Stelle der Dolmetscherprüfung tritt die Übersetzerprüfung. Damit gilt auch die Befristung des § 7 GDolmG: fünf Jahre, verlängerbar.
  • Wer bereits nach dem GDolmG als Dolmetscher für die Sprache allgemein beeidigt ist, weist die fachliche Eignung durch die Bescheinigung darüber nach.
  • Mit der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.

Bezeichnung (§ 4 Abs. 3)

„Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“ – diese Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.

Bescheinigungsvermerk (§ 5)

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift. Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“

Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil übersetzt, ist das kenntlich zu machen; auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden.

→ Bestätigungsvermerk: Muster

→ Digitales Führungszeugnis

Zuständigkeit und Pflichten

  • Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Koblenz oder Zweibrücken), in dessen Bezirk die berufliche Niederlassung bzw. der Wohnsitz liegt; sonst das OLG Koblenz (§ 2).
  • Ermächtigte müssen Aufträge rheinland-pfälzischer Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate übernehmen und kurzfristig erledigen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen (§ 6).
  • Unbefugtes Führen der Bezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 3.000 Euro (§ 8).

→ Register prüfen

Quellen

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