Die Checkliste
- Berechtigung für genau diese Sprache. Beglaubigen dürfen Sie nur in der Sprache, für die Sie bestellt sind. Die polnische Anerkennungsstelle NAWA rät, Übersetzungen ukrainischer Diplome abzulehnen, die ein Übersetzer für Russisch beglaubigt hat.
- Wortlaut des Vermerks. Manche Länder schreiben den Text vor: Spanien (Anlage I des Königlichen Dekrets 724/2020), Bayern (Art. 62 BayAGGVG), Rumänien für notarielle Zwecke (Art. 320 der Verordnung 2333/C/2013). Andere verlangen nur Angaben, etwa Österreich: Datum, Unterschrift und Siegel (§ 190 AußStrG). Ein Vermerk nach dem Muster eines anderen Landes ist ein typischer Fehler.
- Original oder Kopie. In Polen gibt die Übersetzung an, ob sie vom Original oder von einer Übersetzung oder Abschrift angefertigt wurde, und bei einer Abschrift, ob und von wem sie beglaubigt ist (Art. 18 des Gesetzes über den Beruf des vereidigten Übersetzers). Wer nach einem Scan übersetzt, schreibt nicht «vom Original».
- Vollständigkeit. In Portugal muss die Übersetzung den gesamten Inhalt wiedergeben und die Siegel und Legalisationen des Originals erwähnen (Art. 172 Código do Notariado). Teilübersetzungen sind kenntlich zu machen (z. B. Art. 62 Abs. 4 BayAGGVG).
- Siegel und Stempel in der vorgeschriebenen Form. Österreich verlangt ein Rundsiegel mit Name und Eigenschaft (§ 8 Abs. 5 SDG), die Slowakei einen Amtsstempel mit 36 mm Durchmesser in blauer Farbe (§ 10 Gesetz 382/2004, § 17 Verordnung 228/2018), Spanien einen Stempel mit Name, Sprachen und Registernummer (Art. 18.2 RD 724/2020).
- Bindung und Anlagen. In Tschechien wird die Papierfassung mit einer Schnur geheftet, die an der letzten Seite befestigt und mit dem Siegel überstempelt ist (§ 27 Verordnung 506/2020). In der Slowakei werden die Seiten nummeriert und mit Schnur geheftet, die Enden mit einem Siegelaufkleber überdeckt (§ 23 Abs. 2 Gesetz 382/2004). In Spanien gehört eine gestempelte Kopie des Originals dazu (Art. 18.5 RD 724/2020).
- Sprache des Vermerks. In Tschechien wird der Vermerk mindestens in der Zielsprache verfasst (§ 24 Verordnung 506/2020), in der Slowakei in der Sprache, für die der Übersetzer eingetragen ist (§ 23 Abs. 4 Gesetz 382/2004).
Viele Rückfragen betreffen außerdem Namen: Weicht die Schreibweise vom Reisepass ab, fällt das sofort auf.
Wie Lingverra dabei hilft
Lingverra kennt die Profile der einzelnen Länder und setzt Ihren Vermerk unter die fertige Übersetzung; Layout, Stempelwiedergabe und Transliteration laufen mit, unsichere Stellen werden markiert. Siegel, Unterschrift und die Bestätigung bleiben bei Ihnen.
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Quellen
- NAWA — Grundsätze der Übersetzung von Bildungsnachweisen, 2022 (Polnisch)
- Spanien — Real Decreto 724/2020 (BOE)
- Bayern — Art. 62 BayAGGVG, GVBl. 2022 S. 714
- Rumänien — Ordin 2333/C/2013, Art. 320
- Österreich — § 190 AußStrG (RIS)
- Österreich — § 8 SDG (RIS)
- Polen — Gesetz über den Beruf des vereidigten Übersetzers (ISAP)
- Portugal — Código do Notariado, Art. 172
- Slowakei — Gesetz 382/2004 (Slov-Lex)
- Slowakei — Verordnung 228/2018 (Slov-Lex)
- Tschechien — Verordnung 506/2020 (e-Sbírka)