Was die Vorschriften verlangen
Eine EU-weit einheitliche Regel gibt es nicht. Zwei Beispiele zeigen, worauf es ankommt:
- Bayern: Der Bestätigungsvermerk soll auf Auffälligkeiten der Urkunde hinweisen, «insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen», sofern sich das nicht schon aus der Übersetzung ergibt. Wurde nur ein Teil übersetzt, ist das kenntlich zu machen (Art. 62 Abs. 4 BayAGGVG).
- Polen, Berufskodex der vereidigten Übersetzer (TEPIS): Die Übersetzung gibt alle lesbaren Zeichen wieder, die mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar sind, und beschreibt unleserliche Elemente (§ 29). Was sich mit der Lupe oder durch Vergrößern des Scans am Bildschirm lesen lässt, gilt als lesbar; Unleserlichkeit ist in einem Vermerk festzustellen (§ 34).
- Ebenfalls nach dem TEPIS-Kodex: Korrekturen, Zusätze und Streichungen — auch amtliche — werden an ihrer Stelle wiedergegeben oder kurz beschrieben. Anzeichen für Eingriffe wie Rasuren, geänderte Ziffern, abweichende Handschrift oder Tintenfarbe gehören in eine Anmerkung des Übersetzers (§ 31).
So gehen Sie in der Praxis vor
- Erst vergrößern, dann «unleserlich» schreiben: Zoomen Sie den Scan und bitten Sie bei Bedarf um einen besseren Scan oder um das Original.
- Namen nicht erraten: Gleichen Sie handschriftliche Namen mit anderen Dokumenten des Kunden ab, etwa mit dem Reisepass, und vermerken Sie Abweichungen.
- Einheitlich kennzeichnen: zum Beispiel [unleserlich] für ein Wort und [Unterschrift unleserlich] für eine Unterschrift. Der TEPIS-Kodex sieht für Anmerkungen des Übersetzers knappe, kursive Vermerke in eckigen Klammern vor (§ 30).
- Unsicher, aber lesbar, ist nicht unleserlich: Geben Sie die wahrscheinlichste Lesart wieder und kennzeichnen Sie die Unsicherheit in einer Anmerkung.
Wie Lingverra dabei hilft
Lingverra liest handschriftliche Einträge und markiert jede Stelle, an der die Erkennung unsicher ist. So sehen Sie sofort, wo Sie genauer hinschauen müssen. Ob etwas lesbar ist und wie Sie es vermerken, entscheiden Sie.
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