Gilt meine beglaubigte Übersetzung in anderen EU-Ländern?

Die Frage kommt von Auftraggebern wie von Kolleginnen: Zählt eine hier beglaubigte Übersetzung auch in Wien oder Paris? Für einen klar umrissenen Bereich lautet die Antwort ja — und sie steht in einer EU-Verordnung.

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Die Regel

Das Europäische Justizportal formuliert es knapp: «Verlangen die Behörden eine beglaubigte Übersetzung der öffentlichen Urkunde, müssen sie eine beglaubigte Übersetzung akzeptieren, die in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat angefertigt wurde.»

Das ist keine Empfehlung, sondern eine Pflicht der entgegennehmenden Behörde. Wer als beeidigte Übersetzerin in Deutschland arbeitet, liefert damit ein Dokument, das in den übrigen 26 Mitgliedstaaten nicht wegen seiner Herkunft zurückgewiesen werden darf.

Wofür die Verordnung gilt — und wofür nicht

Der Anwendungsbereich ist auf öffentliche Urkunden aus bestimmten Bereichen begrenzt. Das Portal nennt unter anderem:

  • Geburt und die Tatsache, dass eine Person am Leben ist.
  • Tod.
  • Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand.
  • Eingetragene Partnerschaft.
  • Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort.
  • Vorstrafenfreiheit.

Hochschulzeugnisse und andere Bildungsnachweise stehen nicht auf dieser Liste; die Verordnung erfasst sie also nicht.

Die Grenze, die oft übersehen wird

Ein Satz des Portals verdient besondere Aufmerksamkeit: «The Regulation deals with the authenticity of public documents but not with the recognition of their legal effects in another EU country.»

Übersetzt heißt das: Es geht um die Echtheit, nicht um die Rechtsfolgen. Ob eine im Ausland geschlossene Partnerschaft im Zielland dieselben Wirkungen hat, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht. Wer Mandanten berät, sollte diese Trennlinie sauber ziehen.

Was die Verordnung sonst abschafft

  • Die Apostille: Urkunden aus einem EU-Land «must be accepted as authentic ... without the need of an authenticity stamp».
  • Die Pflicht, Original und beglaubigte Kopie zugleich vorzulegen; eine im Ausstellungsstaat gefertigte beglaubigte Kopie ist zu akzeptieren.
  • Die Übersetzung selbst — wenn ein mehrsprachiges Formular beiliegt, darf eine Übersetzung nur «in Ausnahmefällen» verlangt werden.

Das mehrsprachige Formular ist für Übersetzer die unbequeme Nachricht: In einfachen Fällen ersetzt es den Auftrag. Es lohnt sich, das zu wissen und offen anzusprechen — Vertrauen ist der bessere Anker als ein Auftrag, den die Behörde später nicht gebraucht hätte.

Was das praktisch bedeutet

Wird Ihre Übersetzung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung abgelehnt, sie sei «nicht im Inland angefertigt», ist das im Anwendungsbereich der Verordnung nicht haltbar. Ein Hinweis auf die Regelung samt Quelle hilft dem Mandanten oft mehr als eine zweite Übersetzung.

Außerhalb des Anwendungsbereichs — etwa bei Diplomen — gilt das nicht.

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