Was das Gesetz verlangt
Die Grundnorm ist kurz und steht in § 190 Abs. 1 AußStrG: «Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen.»
Lesen Sie die Vorschrift genau: Sie bestimmt, WAS bestätigt wird — die genaue Übereinstimmung mit dem Original — und WELCHE Angaben beizufügen sind. Einen Satz, den Sie wörtlich übernehmen müssten, enthält sie nicht.
Die drei Pflichtangaben
- Das Datum der Übersetzung.
- Die Unterschrift des Dolmetschers.
- Das Siegel nach §§ 14, 8 Abs. 5 SDG.
Beachten Sie das Datum: verlangt ist das Datum der Übersetzung, nicht etwa das der Ausfertigung oder der Abholung. Und die Bezeichnung «Dolmetsch» im Gesetzestext umfasst hier die schriftliche Übersetzung — § 190 AußStrG weist die Beglaubigung von Übersetzungen ausdrücklich dem Dolmetsch zu.
Das Rundsiegel
Das Siegel ist kein beliebiger Stempel. § 8 Abs. 5 SDG, der nach § 14 SDG für Dolmetscher sinngemäß gilt, verlangt ein Rundsiegel, «das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet». Nach der Eintragung in die Liste ist dem zuständigen Präsidenten ein Siegelabdruck vorzulegen.
Bei elektronischer Ausfertigung tritt an die Stelle des Siegels die Signatur: Nach § 8 Abs. 5 SDG ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausreichend.
Warum es trotzdem eine Formulierung braucht
Kein vorgeschriebener Wortlaut heißt nicht: kein Vermerk. Bestätigt werden muss die genaue Übereinstimmung mit dem Original — und das tun Sie in einem Satz. Die folgende Fassung deckt genau das ab:
Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung mit dem mir …… vorgelegten Dokument.
Ergänzen Sie die drei Pflichtangaben und Ihre Bezeichnung als allgemein beeidete(r) und gerichtlich zertifizierte(r) Dolmetscher(in) für die jeweilige Sprache. Lag Ihnen kein Original vor, sondern eine Kopie, gehört auch das in den Vermerk — die Norm stellt ausdrücklich auf das Original ab.
Die Verordnungsermächtigung: ein Vorbehalt
Ein Detail, das die Rechtslage jederzeit ändern kann: Nach derselben Bestimmung wird «Der Bundesminister für Justiz ... ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen».
Die Freiheit bei der Formulierung ist also keine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, sondern hängt davon ab, ob und wie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Wer den Vermerk einmal einrichtet, prüft die Rechtslage daher besser gelegentlich im RIS nach.
Nicht verwechseln: Überbeglaubigung
Der Beglaubigungsvermerk ist Ihre eigene Bestätigung. Davon zu trennen ist die Überbeglaubigung durch das Außenministerium, die die Echtheit von Unterschrift und Siegel für die Verwendung im Ausland bestätigt.
Nach den Angaben des Außenministeriums werden österreichische öffentliche Urkunden «einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen» überbeglaubigt. Übersetzungen, die nicht untrennbar mit der Urkunde selbst verbunden sind, sind ausgenommen.
Zum Vergleich: der Bestätigungsvermerk nach deutschem Landesrecht
Wo Lingverra ins Spiel kommt
Lingverra kennt das österreichische Profil: Der Vermerk steht schon unter der Übersetzung — mit der Angabe, ob Original, beglaubigte Abschrift, Kopie oder Scan vorlag, mit Hinweis auf eine Teilübersetzung, mit Ort und Datum. Sie können den Text für jedes Dokument anpassen. Layout, Stempelwiedergabe und Transliteration laufen mit, unsichere Stellen werden zur Prüfung markiert.
Datum, Unterschrift und Siegel bleiben bei Ihnen — sie sind an Ihre Person und Ihre Zertifizierung gebunden und lassen sich nicht automatisieren.