Einen bundesweit geregelten Beruf des vereidigten Übersetzers gibt es in der Schweiz nicht; Genf regelt ihn in einem eigenen Gesetz. Andernorts läuft der Weg über die Beglaubigung der Unterschrift und die kantonale Staatskanzlei.
Einen bundesweit geregelten Beruf des vereidigten Übersetzers gibt es in der Schweiz nicht. Genf regelt ihn im Loi sur les traducteurs-jurés: Titel und Tätigkeit setzen die Vereidigung durch den Staatsrat voraus. Im Kanton Zürich dagegen sind Übersetzungen keine amtlichen Dokumente; weder die amtlichen Beglaubigungsstellen noch die Staatskanzlei beglaubigen Inhalte von Übersetzungen. Beglaubigen lässt sich dort die Unterschrift der übersetzenden Person.
Soll die Übersetzung im Ausland verwendet werden, folgt häufig eine Überbeglaubigung bzw. Apostille. Zuständig ist die Staatskanzlei des jeweiligen Kantons: Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift der beurkundenden Person und bringt dazu nach Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1961 die Apostille an. Nur für Urkunden von Bundesbehörden tritt an ihre Stelle die Bundeskanzlei. Der genaue Weg kann je nach Kanton variieren.
Auch in der Schweiz steht im Haupttext die amtliche Passschreibweise des Namens, die ISO-9-Form in der Fußnote. Tabellen und einen Namens-Konverter finden Sie auf unserer Seite zur Transliteration.
Lingverra erstellt die strukturtreue Übersetzung mit Stempelwiedergabe und korrekter Transliteration und markiert unsichere Stellen. Die Übersetzerin/der Übersetzer prüft und unterzeichnet; Beglaubigung und Überbeglaubigung erfolgen wie beschrieben über Notariat und Staatskanzlei.
So kann der Vermerk in Schweiz lauten. Lingverra setzt Ihre eigene Formulierung automatisch unter die fertige Übersetzung.
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung gemäss dem mir …… vorgelegten Dokument.