In Liechtenstein beglaubigt der Notar die RICHTIGKEIT der Übersetzung — nicht bloss eine Unterschrift. Was das Notariatsgesetz dafür verlangt.
Massgeblich ist Art. 46 des Notariatsgesetzes (NotarG): Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Notars, DASS DIE ÜBERSETZUNG RICHTIG IST. Der Notar bestätigt hier also den Inhalt — anders als bei der blossen Unterschriftsbeglaubigung, wie sie etwa im Kanton Zürich der Weg ist.
Beherrscht der Notar die fremde Sprache nicht genügend, hat er nach Art. 46 Abs. 2 einen Übersetzer beizuziehen. Dieser bestätigt die Richtigkeit auf der Übersetzung selbst, und der Notar ergänzt seine Bescheinigung entsprechend. Für den Übersetzer heisst das: Ihre Richtigkeitsbestätigung gehört auf das Dokument, nicht auf ein loses Beiblatt.
Art. 48 NotarG regelt die Ausfertigung: Der Vermerk wird vom Notar unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet und gestempelt. Beglaubigungen sind direkt auf dem Dokument anzubringen, auf das sie sich beziehen; ist das nicht möglich oder betrifft die Beglaubigung mehrere Seiten, wird sie wie eine Urkunde mit dem Dokument verbunden.
Namen stehen im Haupttext in der amtlichen Passschreibweise, die ISO-9-Form in der Fußnote. Siehe unsere Seite zur Transliteration.
Lingverra übernimmt Layout und Stempelwiedergabe und wendet die korrekte Transliteration an und markiert unsichere Stellen. Prüfung und Bestätigung bleiben beim Übersetzer.
So kann der Vermerk in Liechtenstein lauten. Lingverra setzt Ihre eigene Formulierung automatisch unter die fertige Übersetzung.
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung gemäss dem mir …… vorgelegten Dokument.