Rezertifizierung für Gerichtsdolmetscher in Österreich: Fristen, Antrag, Folgen

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher sind nicht auf Dauer eingetragen. Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) befristet die Eintragung und verlangt einen rechtzeitigen Antrag. Hier steht, was §§ 6, 9 und 14 SDG dazu sagen — wörtlich, wo es auf den Wortlaut ankommt. Und wo Lingverra Ihnen im Alltag Zeit für das Wesentliche lässt.

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Fünf Jahre, dann Antrag

§ 6 Abs. 1 SDG: «Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).» Für Dolmetscher gilt das über § 14 SDG sinngemäß.

Das Zeitfenster: frühestens 12, spätestens 3 Monate vorher

§ 6 Abs. 2: «Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen.» Wer rechtzeitig beantragt, bleibt «über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen». Entschieden wird mit Bescheid.

Was in den Antrag gehört

§ 6 Abs. 3 nennt zwei Bestandteile:

  1. Die gerichtlichen Verfahren seit der Eintragung — bei häufiger Heranziehung aus einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung — mit Aktenzeichen und Gericht.
  2. Einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten.

Ist die Eignung dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin bekannt, werden Kopien des Antrags stichprobenartig an Leiter der Gerichtsabteilungen geschickt, in denen die angeführten Verfahren lagen — zur schriftlichen Stellungnahme über Ihre Eignung. Geprüft wird auf Grund dieser Berichte und der Fortbildungsnachweise, jedenfalls auch die Vertrauenswürdigkeit.

Zu spät: Löschung

§ 9 Abs. 1 SDG: Die Eigenschaft «erlischt mit der Löschung» aus der Liste, und der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn «die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist» (Z 2). Der Schutz «bis zur Entscheidung» aus § 6 Abs. 2 gilt nur für einen fristgerecht gestellten Antrag.

Besonderheit: nur mündlich eingetragen

Bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen kann die Eintragung auf mündliche Dolmetschleistungen beschränkt werden — nur einmalig für fünf Jahre. Beim Antrag auf Rezertifizierung ist dann «die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen» (§ 14 Z 5a SDG).

Wo Lingverra ins Spiel kommt

Für die Rezertifizierung zählt, was Sie in fünf Jahren für die Gerichte geleistet haben. Lingverra übernimmt bei schriftlichen Übersetzungen die Routine: das Layout der Urkunde nachbauen, Tabellen und Stempel wiedergeben. Unsichere Stellen — ein blasser Stempel, ein schlecht lesbarer Name oder ein Datum — werden markiert, Unleserliches wird als unleserlich gekennzeichnet. Prüfung, Unterschrift und Rundsiegel bleiben bei Ihnen.

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