Neuvereidigung nach dem GDolmG: Fristen und Unterlagen nach Bundesland

Um die Übergangsfrist für Gerichtsdolmetscher kursieren widersprüchliche Daten: 2026, 2027, 2028. Hier steht, was im Bundesgesetzblatt und in den amtlichen Hinweisen der Länder tatsächlich steht — wörtlich, wo es auf den Wortlaut ankommt. Es geht um Dolmetscher nach dem GDolmG; für ermächtigte Übersetzer gilt Landesrecht mit eigenen Fristen. Und am Ende: wo Lingverra Ihnen im Alltag Zeit lässt.

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Worum es geht: § 189 Abs. 2 GVG

Heute lautet § 189 Abs. 2 GVG: «Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.» Die Neufassung streicht den Landes-Eid — danach zählt nur noch die allgemeine Beeidigung nach dem GDolmG.

Das Datum: 1. Januar 2028

Ursprünglich sollte die Neufassung am 1. Januar 2027 gelten. Das Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) hat das verschoben. Art. 39: «Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.» Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 ist die Neufassung von § 189 Abs. 2 GVG. Begründung laut Regierungsentwurf: «zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen». Auf einen Eid nach Landesrecht können Sie sich also bis einschließlich 31. Dezember 2027 berufen.

Läuft ein Verfahren über den Stichtag hinaus, hilft das nicht automatisch: Die Fortgeltung «für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss» in § 7 Abs. 1 GDolmG betrifft nur die Beeidigung nach dem GDolmG. Und auch ohne allgemeinen Eid kann das Gericht Sie im Einzelfall vereidigen (§ 189 Abs. 1 GVG).

Fristen nach Bundesland

Nur Angaben aus Gesetzestext oder amtlichen Seiten der Justiz. Fehlt Ihr Land, fragen Sie beim zuständigen Oberlandesgericht nach.

EbeneFristQuelleStand
BundLandes-Eid trägt bis 31.12.2027; ab 1.1.2028 nur GDolmGArt. 39 G v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319verkündet 11.12.2025
BayernAlte Beeidigungen als Dolmetscher wirken bis zur GDolmG-Beeidigung, «längstens bis Ablauf des 31. Dezember 2027»Art. 66 Abs. 4 AGGVGText gilt ab 1.4.2026
Schleswig-HolsteinBerufung auf den Landes-Eid bis 31.12.2027OLG Schleswig, Hinweiseaktualisiert 10.2.2026
Rheinland-PfalzVereidigung nach altem Recht gilt bis 31.12.2027 fortOLG Koblenz, Hinweiseohne Datum
Nordrhein-WestfalenNeuantrag beim OLG; Gebühr 120 € erste Sprache, Verlängerung 60 €Justiz NRW, HinweiseStand 10.3.2026

Was in den Antrag gehört

§ 3 Abs. 1 GDolmG nennt die Voraussetzungen: EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz oder Niederlassung dort, Volljährigkeit, Eignung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Zuverlässigkeit und die «erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache». Für die Fachkenntnisse verlangt Abs. 2 «Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache» und eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung — oder eine als gleichwertig anerkannte Auslandsprüfung.

Die Hinweise der Justiz NRW (Stand 10.3.2026) nennen konkret:

  1. das ausgefüllte Antragsformular «Neuantrag» mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 GDolmG;
  2. einen ausformulierten, handschriftlichen Lebenslauf (nicht tabellarisch);
  3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart «O»);
  4. die Prüfungsnachweise im Original oder als behördlich bzw. notariell beglaubigte Ablichtung — fremdsprachige Unterlagen mit Übersetzung, deren Richtigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.

Bearbeitungszeit in NRW: Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Abschluss «innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen». Wer bis Ende 2027 vor Gericht dolmetschen will, sollte also nicht erst im Herbst 2027 beantragen.

Danach: fünf Jahre, dann Verlängerung

§ 7 Abs. 1 GDolmG: «Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren.» Sie wird auf Antrag «jeweils um weitere fünf Jahre verlängert»; beizufügen ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3. Wer vor Fristablauf beantragt, bleibt bis zur Entscheidung beeidigt. Die Bezeichnung «allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für …» dürfen nur nach dem GDolmG Beeidigte führen (§ 6).

Und ermächtigte Übersetzer?

Das GDolmG betrifft Dolmetscher. Die Ermächtigung von Übersetzern für schriftliche Übersetzungen regelt jedes Land selbst — mit eigenen Übergangsfristen, die nicht immer auf den 31.12.2027 fallen. Den Überblick nach Ländern finden Sie hier:

GDolmG und Übersetzer: Was bis Ende 2027 gilt – nach Bundesländern

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